Pflegestufe 1, 2 oder 3 ?
Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um im Sinne des elften Sozialgesetzbuch als pflegebedürftig anerkannt zu werden, stellt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) fest. Bei dessen Begutachtung wird vorab geprüft, ob folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Es muss eine Krankheit oder Behinderung vorliegen, die dazu führt, dass regelmäßig und auf die Dauer von mindestens sechs Monaten Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens benötigt wird. Der Umfang der Hilfe muss mindestens als "erheblich" zu erachten sein.
Der häufigste Grund für die Ablehnung der Pflegebedürftigkeit ist die vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgestellte Dauer der Pflege. Wenn im Falle eines Unfalls zwar ein Pflegebedarf außer Zweifel ist, aber die Ausheilung innerhalb von 6 Monaten zu erwarten sein kann, wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben die Pflegebedürftigkeit abgelehnt.
Ein weiterer Grund für die Ablehnung der Pflegebedürftigkeit ist oft die im elften Sozialgesetzbuch ganz klar definierte "Erheblichkeit der Einschränkung zur Ausführung von Verrichtungen des täglichen Lebens". Von den bis zur Antragstellung pflegenden Angehörigen werden oftmals viele erbrachte Leistungen in die Berechnungen des Zeitaufwands berücksichtigt, die der Gesetzgeber jedoch klar ausschließt.
Pflegestufe 1
Von der erheblichen Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe 1) spricht man, wenn täglich mehr als 90 Minuten konkrete Hilfestellung bzw. Pflege erforderlich sind. Hiervon muss wiederum mehr als die Hälfte auf mindestens 2 Bereiche der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Möbilität) entfallen.
Beispiel: Ein alleinlebender älterer Mensch kann sich den Unterkörper nicht selbst waschen, noch einkleiden.
Pflegestufe 2
Von eine Schwerpflegebedürftigkeit (Pflegestufe 2) spricht man, wenn täglich mehr als 3 Stunden konkrete Hilfestellung bzw. Pflege erforderlich sind. Hiervon müssen mindestens 2 Stunden auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Möbilität) entfallen.
Beispiel: Ein älterer Mensch kann sich nicht alleine waschen und pflegen. Das Essen muss mundgerecht zubereitet werden. Getränke müssen eingeschenkt werden. Essen und weitere Handlungen müssen beaufsichtigt werden, da auch hier öfter Hilfestellung gewährt werden muss.
Pflegestufe 3
Von eine Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegestufe 3) spricht man, wenn täglich mehr als 5 Stunden konkrete Hilfestellung bzw. Pflege erforderlich sind. Von dieser Pflege müssen mindestens 4 Stunden auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Möbilität) entfallen. Hinzu kommt zudem die Tatsache, dass die Hilfestellung auch nachts anfallen kann.
Beispiel: Ein älterer Mensch kann sich nicht alleine waschen und pflegen. Das Essen muss mundgerecht zubereitet und zugeführt werden. Getränke müssen eingeschenkt werden. Mehrmals täglich und nachts Begleitung zur Toilette. Jegliche noch ausführbare Mobilität (z.B. am Rollator) muss begleitet werden.
